Neues Waffenrecht in Kraft

07. Oktober 2020

Viele neue Regelungen zum 01.09.2020

Angesichts der schrecklichen Terroranschläge von Paris im Jahr 2015 wurde die EU-Feuerwaffenrichtlinie geändert. Das wirkt sich auch auf Sportschützen aus. Ein Großteil der Neuregelungen ist zum 1. September in Kraft getreten, einige Neuerungen waren bereits zum 20. Februar in Kraft getreten.

Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick

Das Nationale Waffenregister wird so ausgebaut, dass künftig der gesamte „Lebenszyklus“ einer Waffe – von der Herstellung bis zur Vernichtung – behördlich nachverfolgbar ist. Das Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre überprüft. Der Bedürfnisnachweis für Sportschützen wird neu geregelt. Die gelbe Waffenbesitzkarte wird gedeckelt. „Große“ Magazine sind künftig verboten. Salutwaffen werden waffenrechtlich neu eingeordnet. Unbrauchbar gemachte Waffen („Dekowaffen“) werden anzeigepflichtig. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt eine „Regelabfrage“ beim Verfassungsschutz, ob die betreffende Person dort als Extremist bekannt ist. Personen, die Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung sind (auch wenn diese nicht verboten ist), gelten in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig.

Die wichtigsten Fristen

„Große“ Magazine: Wer zum Stichtag 13. Juni 2017 bereits ein „großes“ Magazin besessen hat, muss den Besitz bis zum 1. September 2021 der Waffenbehörde anzeigen. Bei fristgerechter Anzeige greift das neue Verbot ihm gegenüber nicht (Bestandsschutz). Für Magazine, die erst am oder nach dem Stichtag erworben wurden, können beim Bundeskriminalamt Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz (WaffG) beantragt werden. Ansonsten sind die Magazine entweder einem Berechtigten, einer Polizeidienststelle oder der zuständigen Waffenbehörde zu überlassen.

Unbrauchbar gemachte Waffen („Dekowaffen“): Unbrauchbar gemachte Waffen („Dekowaffen“) sind ab 1. September 2020 anzeigepflichtig. Eine Anzeige muss gegenüber der zuständigen Waffenbehörde aber erst dann erfolgen, wenn die Dekowaffe überlassen, erworben oder vernichtet wird.

Bedürfnisprüfung

Ab 1. September 2020 hat die Waffenbehörde jeden Waffenbesitzer im Abstand von höchstens fünf Jahren regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob sein Bedürfnis für den Besitz von Schusswaffen weiter fortbesteht. Können in begründeten Fällen Ausnahmen gemacht werden (z.B. Krankheit, Auslandsaufenthalt, Schwangerschaft)? Ausnahmen sind – wie bisher – in begründeten Fällen möglich. Der betroffene Waffenbesitzer sollte sich mit seiner zuständigen Waffenbehörde in Verbindung setzen, um die Details zu klären. Was ändert sich bei der Bedürfnisprüfung für Sportschützen? Bei allen Waffenbesitzern wird künftig im Abstand von höchstens fünf Jahren regelmäßig überprüft, ob das Bedürfnis zum Besitz von Schusswaffen weiter fortbesteht. Für den Bedürfnisnachweis durch Sportschützen gelten jedoch erleichterte Anforderungen: Schießnachweise müssen nur für den Ersterwerb und im Rahmen der ersten beiden Wiederholungsprüfungen des Bedürfnisses erbracht werden – also nach fünf und zehn Jahren. Die Schießnachweise müssen bei der Wiederholungsprüfung nicht mit jeder einzelnen Waffe, sondern nur pro Waffenkategorie (Kurz-/ Langwaffe) mit einer Waffe erbracht werden, also maximal mit zwei Waffen. Pro Waffenkategorie sind in den 24 Monaten vor der Überprüfung nur ein Schießtermin pro Quartal oder sechs Schießtermine pro 12-Monats-Zeitraum nachzuweisen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 kann das Bedürfnis durch eine Bescheinigung des dem Schießsportverband angehörenden Vereins glaubhaft gemacht werden, anschließend bedarf es einer Bescheinigung des Verbands. Sind mehr als zehn Jahre seit erstmaliger Erlaubniserteilung vergangen, so genügt bei den weiteren Bedürfnisüberprüfungen die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung des Schießsportvereins. Keine Änderungen ergeben sich beim Schießnachweis für den Ersterwerb einer Schusswaffe.

Zuverlässigkeitsprüfung

Für die waffenrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung gibt es zwei wesentliche Änderungen, mit denen der Waffenbesitz von Extremisten bestmöglich verhindert werden soll. Mitglieder von Vereinigungen, die verfassungsfeindliche oder extremistische Ziele verfolgen, gelten künftig als in der Regel waffenrechtlich unzuverlässig. Die Waffenbehörden haben ihnen daher grundsätzlich beantragte Erlaubnisse zu verweigern sowie bereits erteilte Erlaubnisse zu entziehen. Neben einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister, dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregister und einer Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle holt die Waffenbehörde nun auch eine Auskunft des Verfassungsschutzes ein. Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft allein die Waffenbehörde auf der Grundlage der ihr übermittelten Informationen.

Magazine

Magazine für Langwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Schuss und für Kurzwaffen mit einer Kapazität von mehr als 20 Schuss (sogenannte „große“ Magazine) werden künftig verboten. Magazine, die sowohl in Lang- als auch in Kurzwaffen passen, gelten als Magazine für Kurzwaffen, es sei denn, der Besitzer verfügt auch über eine dazu passende Langwaffe. Das Verbot kann nicht durch den Einsatz eines Blockiersystems umgangen werden. Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze? Personen, die „große“ Magazine vor dem 13. Juni 2017 erworben haben, dürfen diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 1. September 2021 bei ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung. Alternativ können Magazine an einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben werden. Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen.

Gelbe Waffenbesitzkarte

Die Zahl der mit einer gelben Waffenbesitzkarte erwerbbaren Waffen wird auf zehn begrenzt. Bestehen mehrere gelbe WBKs werden die eingetragen Waffen zusammengezählt. Damit soll dem Horten von Waffen vorgebeugt werden. Für Sportschützen, die bislang bereits mehr als zehn Waffen auf eine oder mehrere gelbe Waffenbesitzkarte(n) erworben haben, gilt allerdings Bestandsschutz. Sie brauchen daher keine Waffen abgeben, die bis zum 1. September 2020 erworben wurden. Auf das Kontingent sind Schusswaffen, aber grundsätzlich auch wesentliche Teile einer Schusswaffe anzurechnen.

Waffenerwerb

Beim rein privaten Waffenerwerb ändert sich für die Waffenbesitzer auch durch den Ausbau des Nationalen Waffenregisters (NWR) nichts. Soweit dies rechtlich vorgeschrieben ist, muss der Käufer auch künftig bei der zuständigen Waffenbehörde einen entsprechenden Voreintrag in seine Waffenbesitzkarte vornehmen lassen. Der Käufer muss den Erwerb binnen zwei Wochen (gerechnet ab Übergabe der Waffe) der zuständigen Waffenbehörde den Erwerb schriftlich oder elektronisch anzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorlegen. Der Verkäufer hat die Waffe innerhalb der genannten Frist durch die für ihn zuständige Waffenbehörde aus seiner Waffenbesitzkarte austragen zu lassen. Gewerbliche Waffenhändler und Waffenhersteller sind ab 1. September 2020 verpflichtet, insbesondere ihre Verkäufe oder Erwerbe selbst direkt gegenüber dem NWR anzuzeigen.

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